Tribunal fédéral · Droit administratif

ATF 111 Ib 137Traité sur l'entraide judiciaire avec les USA

Publié au recueil 1985 Rédigé en allemand

Regeste

Traité sur l'entraide judiciaire avec les USA. Le pouvoir d'examen des autorités d'entraide judiciaire suisses, à l'égard de la question de savoir si un acte est considéré comme infraction dans l'Etat requérant, est limité.

Cet arrêt a été rédigé en allemand. Le Tribunal fédéral rend ses arrêts dans la langue de la procédure et n’en publie pas de traduction. Le regeste ci-dessus est la version française officielle ; le texte intégral n’existe qu’en allemand.

Lire l’arrêt original (en allemand)
Urteilskopf

111 Ib 137


30. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 3. Oktober 1985 i.S. C. gegen Bundesamt für Polizeiwesen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Rechtshilfevertrag mit den USA.
Beschränkte Prüfungsbefugnis der schweizerischen Rechtshilfebehörden hinsichtlich der Frage, ob eine im ersuchenden Staat strafbare Handlung vorliegt.

Erwägungen ab Seite 137

BGE 111 Ib 137 S. 137
Aus den Erwägungen:

3. b) Der Beschwerdeführer bestreitet auch, dass das ihm zur Last gelegte Verhalten nach dem Recht der Vereinigten Staaten strafbar sei. Er stützt sich bei diesem Einwand auf Art. 17 Abs. 3 des Bundesgesetzes zum Rechtshilfevertrag mit den USA (BG-RVUS), wonach mit der Beschwerde auch die unzulässige oder unrichtige Anwendung des amerikanischen Rechts gerügt werden kann.
Nach Art. 1 Ziff. 2 RVUS genügt es für die Annahme, es liege eine im ersuchenden Staat strafbare Handlung vor, "wenn in diesem Staat begründeter Verdacht besteht, dass Handlungen verübt worden sind, die einen Straftatbestand erfüllen". Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall aufgrund des im Ersuchen beschriebenen Sachverhaltes und der angeführten Normen des amerikanischen Gesetzes über den Börsenhandel ohne Zweifel erfüllt. Aus Art. 17 Abs. 3 BG-RVUS kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht gefolgert werden, die schweizerischen Rechtshilfebehörden seien gehalten, die rechtliche Qualifikation einer behaupteten Straftat nach amerikanischem Recht vorzunehmen. Massgebend ist vielmehr Art. 4 Ziff. 2 und Ziff. 4 RVUS, wonach der ersuchte Staat nur aufgrund seines eigenen Rechtes zu prüfen hat, ob die betreffenden Handlungen die objektiven Merkmale eines Straftatbestandes erfüllen. Da er überdies darüber zu
BGE 111 Ib 137 S. 138
befinden hat, ob sie einen auf der Liste im Anhang zum RVUS aufgeführten Tatbestand darstellen oder - falls dies nicht zutrifft - Zwangsmassnahmen mit Rücksicht auf die Bedeutung der Tat gleichwohl als gerechtfertigt erscheinen (Art. 4 Ziff. 2 lit. a und Ziff. 3 RVUS), ist hinlänglich Gewähr gegen einen Missbrauch des Rechtshilfeverfahrens geboten, ohne dass der strafrechtlichen Beurteilung der Sache durch den Richter des ersuchenden Staates vorgegriffen wird.
Art. 17 Abs. 3 BG-RVUS kann an dieser Auslegung des Rechtshilfevertrages selbst schon im Hinblick auf seine systematische Stellung nichts ändern. Eine solche, im Artikel über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde enthaltene Bestimmung kann nichts anderes bedeuten, als dass die allfällige Anwendung amerikanischen Rechtes durch das BAP oder die letzte kantonale Instanz ebenso wie andere Rechtsmängel beim Bundesgericht gerügt werden kann, dass also insoweit eine Ausnahme vom Grundsatz des Art. 104 lit. a OG vorliegt, der im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur die Rüge der Verletzung von Bundesrecht zuliesse. Auch der Einwand der mangelnden Strafbarkeit nach dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika ist somit nicht stichhaltig.

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