Tribunal fédéral · Droit public

ATF 94 I 67Procédure disciplinaire contre des fonctionnaires et des personnes qui exercent une profession libérale soumise au contrôle de l'Etat

Publié au recueil 1968 Rédigé en allemand

Regeste

Art. 88 OJ. Procédure disciplinaire contre des fonctionnaires et des personnes qui exercent une profession libérale soumise au contrôle de l'Etat. Le dénonciateur n'a pas qualité pour déposer un recours de droit public contre une décision de non-lieu prise à la suite de sa dénonciation, ni contre une décision de libération.

Cet arrêt a été rédigé en allemand. Le Tribunal fédéral rend ses arrêts dans la langue de la procédure et n’en publie pas de traduction. Le regeste ci-dessus est la version française officielle ; le texte intégral n’existe qu’en allemand.

Lire l’arrêt original (en allemand)
Urteilskopf

94 I 67


11. Urteil vom 9. April 1968 i.S. Reinert gegen M. und Anwaltskammer des Kantons Bern.

Regeste

Art. 88 OG.
Disziplinarverfahren gegen Beamte und gegen Angehörige freier Berufe, die der staatlichen Aufsicht unterstehen.
Der Verzeiger ist nicht befugt, gegen die Einstellung des Disziplinarverfahrens über den angezeigten Tatbestand und gegen einen freisprechenden Entscheid staatsrechtliche Beschwerde zu führen.

Erwägungen ab Seite 67

BGE 94 I 67 S. 67
Wie das Bundesgericht in BGE 63 I 248 Erw. 3 erkannt hat, ist die Beamtendisziplinarstrafe ein Ausfluss der Dienstgewalt über den Beamten; sie dient der Aufrechterhaltung von Zucht und Ordnung innerhalb der Verwaltung und nicht der Wahrung der Interessen der Personen, die durch ihre Anzeige Anlass zur Eröffnung des Disziplinarverfahrens gegeben haben. Sieht die vorgesetzte Behörde von einer Disziplinierung des Beamten ab, so werden dadurch unmittelbar nur die Interessen des Staates betroffen, deren Wahrung nicht Sache des einzelnen Bürgers ist (vgl. BGE 91 I 413 Erw. 3 mit Verweisungen). Der Verzeiger ist daher nicht befugt, gegen die Einstellung des Disziplinarverfahrens über den angezeigten Tatbestand staatsrechtliche Beschwerde zu erheben. Diese Grundsätze gelten auch für Disziplinarverfahren gegen Angehörige freier Berufe, die der staatlichen Aufsicht unterstehen. In diesen Disziplinarverfahren geht es gleichfalls um den Schutz öffentlicher Interessen und nicht um die Wahrung der Belange von Privatpersonen, wie etwa des Auftraggebers des verzeigten Berufsangehörigen
BGE 94 I 67 S. 68
(vgl. DUBACH, Das Disziplinarrecht der freien Berufe, ZSR 70 S. 107 a). Wird das Disziplinarverfahren über den verzeigten Tatbestand eingestellt oder verneint die Aufsichtsbehörde das Vorliegen eines disziplinarisch zu ahndenden Fehlers, so steht dem Verzeiger deshalb gegen diesen Entscheid nicht die staatsrechtliche Beschwerde offen. Auf die Beschwerde des Reinert gegen den Entscheid der Anwaltskammer des Kantons Bern betreffend Abweisung der gegen Fürsprecher M. gerichteten Disziplinarbeschwerde ist daher nicht einzutreten.

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