Tribunal fédéral · Droit pénal

ATF 98 IV 229Le droit d'intenter une action pour concurrence déloyale n'appartient qu'à ceux qui exercent une activité concurrente de celle du défendeur

Publié au recueil 1972 Rédigé en allemand

Regeste

Art. 2 al. 1 LCD; le droit d'intenter une action pour concurrence déloyale n'appartient qu'à ceux qui exercent une activité concurrente de celle du défendeur. Selon les circonstances, un simple agent peut remplir cette condition.

Cet arrêt a été rédigé en allemand. Le Tribunal fédéral rend ses arrêts dans la langue de la procédure et n’en publie pas de traduction. Le regeste ci-dessus est la version française officielle ; le texte intégral n’existe qu’en allemand.

Lire l’arrêt original (en allemand)
Urteilskopf

98 IV 229


46. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 4. September 1972 i.S. Gerber gegen Dr. Pfluger.

Regeste

Art. 2 Abs. 1 UWG; Klageberechtigt wegen unlauteren Wettbewerbs ist nur der Mitbewerber des Beschuldigten; als solcher kommt unter Umständen auch der Agent in Betracht.

Erwägungen ab Seite 229

BGE 98 IV 229 S. 229
Aus den Erwägungen:

2. Die Strafverfolgung wegen unlauteren Wettbewerbs setzt einen Strafantrag voraus. Dieser steht nach Art. 13 UWG den zur Zivilklage berechtigten Personen und Verbänden zu. Antragsberechtigt ist demnach in erster Linie, wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen geschädigt oder gefährdet ist (Art. 2 Abs. 1 UWG). Obschon diese Bestimmung es nicht ausdrücklich sagt, gibt sie das Klagerecht grundsätzlich nur den Mitbewerbern des Beschuldigten. Entsprechend hat denn auch das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden (BGE 80 IV 33, BGE 83 IV 105, BGE 90 IV 47, BGE 92 IV 39) und dabei namentlich festgestellt, dass wirtschaftlicher Wettbewerb nur gegeben sei, wenn zwei oder mehrere Personen, die eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit ausüben, innerhalb dieser Betätigung zueinander in Wettbewerb treten, was zutreffe, wenn sich ihr Angebot von Waren oder Leistungen mittelbar oder unmittelbar an den gleichen Abnehmerkreis wendet (BGE 92 IV 39 mit Verweisungen). Gegen Angriffe Dritter, die nicht
BGE 98 IV 229 S. 230
Mitbewerber des Verletzten sind, bietet deshalb das UWG in der Regel keinen Schutz und insbesondere erfasst Art. 13 lit. a UWG, dessen Verletzung vom Beschwerdeführer im vorliegenden Fall behauptet wird, die missbräuchliche Herabsetzung durch Dritte nicht (BGE 92 IV 42, s. auchBGE 79 IV 20oben). Dritter Nichtmitbewerber im hier verstandenen Sinn ist namentlich der Arbeitnehmer (BGE 80 IV 33), weil er nicht selbständiger Unternehmer ist. Nur dieser kann nämlich Subjekt des Wettbewerbs sein. Als solches kommt dagegen der Agent (Art. 418 a ff. OR) in Betracht, ist er doch selbständiger Kaufmann (v. BÜREN, Kommentar zum Wettbewerbsgesetz, S. 182 N. 45; GAUTSCHI, Berner Kommentar, N. IV, 13 b zu Art. 418 a-b und N. III, 6 d zu Art. 418 c). Dabei ist nicht ausgeschlossen, dass er selbst zu seinem Auftraggeber in Konkurrenz tritt. Denkbar zwischen diesen Personen ist ein wirtschaftliches Wettbewerbsverhältnis im Falle einer Mehrfirmenagentur, die Erzeugnisse von Konkurrenzunternehmen vertreibt (s. GAUTSCHI, op.cit. N. II, 3 c zu Art. 418 c und N. III, 4 c zu Art. 418 d). Des weitern kann sich fragen, ob nicht auch dort, wo der Auftraggeber befugt ist, für das gleiche Gebiet und den gleichen Tätigkeitsbereich mehrere Agenten zu bestellen (GAUTSCHI, op.cit. N. 2 d zu Art. 418 f) oder neben dem Agenten selber tätig zu sein (SONTAG, Kommentar zum Bundesgesetz über den Agenturvertrag, S. 29), hinsichtlich der eigenen Erzeugnisse ein wirtschaftlicher Wettbewerb anzunehmen wäre. Indessen kann diese letzte Frage offen bleiben, weil in casu dem Beschwerdeführer ein bestimmtes Gebiet und ein bestimmter Kundenkreis ohne schriftliche Wegbedingung der Exklusivität vertraglich zugewiesen wurden (DÜRR, Makler- und Agenturvertrag, S. 145; GAUTSCHI, op.cit. N. 2 d zu Art. 418 f, ferner N. I, 3 b, S. 275 zu Art. 418 g-k).

Besoin d’un accompagnement juridique ?

Avec JuriUp, gagnez du temps et faites des économies : nous vous aidons à créer un dossier complet et clair, pour que l’expert juridique qui vous accompagne puisse se concentrer sur l’essentiel : votre situation.