Tribunal fédéral · Droit administratif

ATF 112 Ib 634Obligation d'impartir un délai supplémentaire pour régulariser le recours

Publié au recueil 1986 Rédigé en allemand

Regeste

Art. 52 al. 2 PA; obligation d'impartir un délai supplémentaire pour régulariser le recours. Au contraire du recours de droit administratif (art. 108 al. 3 OJ), le délai supplémentaire prévu à l'art. 52 al. 2 PA pour remédier à l'irrégularité du recours administratif n'est pas seulement fixé lorsque les conclusions ou la motivation ne sont pas suffisamment claires, mais aussi lorsque, de manière toute générale, l'acte de recours ne satisfait pas aux exigences légales; cela suppose qu'une personne déterminée exprime, de façon reconnaissable, sa volonté de recourir pour obtenir la modification d'une situation juridique particulière qui résulte d'une décision et qui la concerne.

Cet arrêt a été rédigé en allemand. Le Tribunal fédéral rend ses arrêts dans la langue de la procédure et n’en publie pas de traduction. Le regeste ci-dessus est la version française officielle ; le texte intégral n’existe qu’en allemand.

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Urteilskopf

112 Ib 634


88. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 13. Juni 1986 i.S. Hans-Rudolf Hösli gegen Eidg. Volkswirtschaftsdepartement (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Art. 52 Abs. 2 VwVG; Pflicht zur Nachfristansetzung bei Mängeln der Beschwerdeschrift.
Im Gegensatz zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 108 Abs. 3 OG) ist bei der Verwaltungsbeschwerde gemäss Art. 52 Abs. 2 VwVG eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen nicht nur bei Unklarheit des Begehrens oder der Begründung, sondern ganz allgemein dann, wenn die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt; vorausgesetzt, dass eine individualisierte Person erkenntlich ihren Willen zum Ausdruck bringt, als Beschwerdeführer aufzutreten und die Änderung einer bestimmten, sie betreffenden und mittels Verfügung geschaffenen Rechtslage anzustreben.

Erwägungen ab Seite 635

BGE 112 Ib 634 S. 635
Auszug aus den Erwägungen:

2. a) Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeschrift nach Art. 108 Abs. 2 OG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Lassen die Begehren oder die Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so ist dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen (Art. 108 Abs. 3 OG). Nach dieser Bestimmung ist eine Fristansetzung durch das Bundesgericht ausgeschlossen, wenn die Beschwerde überhaupt keine Begehren oder Begründung enthält. Diese müssen - wenn auch nur summarisch - innerhalb der Frist von Art. 106 Abs. 1 OG eingereicht werden (BGE 107 V 245; BGE 104 V 178).
b) Anders verhält es sich im Verwaltungsverfahren. Nach Art. 52 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerdeschrift zwar auch hier "die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten". Genügt aber eine Beschwerde diesen Anforderungen nicht, oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein (Art. 52 Abs. 2 VwVG) verbunden mit der Androhung, dass nach unbenutztem Fristablauf beim Fehlen eines Begehrens, der Begründung oder der Unterschrift auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Art. 52 Abs. 3 VwVG).
Eine analoge Bestimmung findet sich in Art. 85 Abs. 2 lit. b AHVG. Das Eidg. Versicherungsgericht hat diese Vorschrift dahingehend ausgelegt, dass im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren die Fristansetzung zur Verbesserung der Beschwerde - im Gegensatz zum Verfahren nach Art. 108 OG - nicht nur bei Unklarheit des Begehrens oder der Begründung zu erfolgen habe, sondern ganz allgemein immer dann, wenn die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge; es handle sich um eine formelle Vorschrift, die den erstinstanzlichen Richter - ausser in Fällen offensichtlichen Rechtsmissbrauchs - verpflichte, eine Frist zur Verbesserung der Mängel der Beschwerdeschrift anzusetzen (BGE 107 V 245, BGE 104 V 178; vgl. dazu auch BGE 108 Ia 212).
Dasselbe gilt für Art. 52 Abs. 2 VwVG. Schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt sich durch die Bezugnahme auf die in
BGE 112 Ib 634 S. 636
Abs. 1 umschriebenen Erfordernisse klar, dass die kurze Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift auch dann einzuräumen ist, wenn Begehren oder Begründung vollständig fehlen. Eine solche Auslegung findet ihre Stütze in der bundesrätlichen Botschaft zu dieser Bestimmung: In Milderung der Formenstrenge von Art. 108 Abs. 2 und 3 OG und der bis dahin geltenden Praxis, wonach die Beschwerdeinstanz auf eine Beschwerde ohne Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift nicht einzutreten brauchte, setze das Nichteintreten auf eine mangelhafte Beschwerde voraus, dass der Beschwerdeführer sie nicht innert einer ihm einzuräumenden kurzen Nachfrist verbessere; immerhin müsse er die Beschwerde innert der Beschwerdefrist mindestens anmelden (BBl 1965 II S. 1371).
Der Wortlaut von Art. 52 Abs. 2 VwVG könnte zur Annahme verleiten, dass an die Beschwerdeschrift im Verwaltungsverfahren überhaupt keine Mindestanforderungen gestellt würden. Wenn der Gesetzgeber im Verwaltungsverfahren hinsichtlich Form und Inhalt der Beschwerde offensichtlich keine hohen Anforderungen stellen wollte, und in der verwaltungsinternen Rechtspflege die Einhaltung von Formvorschriften nicht nach strengen Massstäben beurteilt wird, so muss vom Rechtssuchenden doch ein Mindestmass an Sorgfalt in der Beschwerdeführung verlangt werden. Damit eine Eingabe überhaupt als - wenn auch unvollständige - Beschwerde im Sinne von Art. 52 VwVG mit den entsprechenden Rechtswirkungen (Hemmung des Eintritts der Rechtskraft und damit Aufschub der Vollstreckung; Art. 55 Abs. 1 VwVG) betrachtet werden kann, muss darin mindestens eine individualisierte Person erkenntlich ihren Willen zum Ausdruck bringen, als Beschwerdeführer auftreten zu wollen und die Änderung einer bestimmten, sie betreffenden und mittels Verfügung geschaffenen Rechtslage anzustreben (vgl. dazu BGE 102 Ib 372 sowie F. GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2., überarbeitete Auflage, Bern 1983, S. 196, und P. SALADIN, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, S. 198).
c) Eine Nachfristansetzung nach Art. 52 Abs. 2 VwVG hat nach dem Gesagten grundsätzlich immer zu erfolgen, wenn eine Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen des Absatzes 1 nicht genügt. Allfälligen Missbräuchen kann dadurch vorgebeugt werden, dass die kurze Nachfrist auch tatsächlich sehr knapp bemessen wird; die obere Grenze einer solchen Nachfrist dürfte bei drei
BGE 112 Ib 634 S. 637
Tagen liegen, denn sie soll nicht dazu dienen, die Beschwerdefrist nach Art. 50 VwVG beliebig zu verlängern.
Andernfalls würde die Bestimmung von Art. 53 VwVG bedeutungslos. Die nach dieser Bestimmung angesetzte angemessene Nachfrist kann im Gegensatz zur Frist nach Art. 52 VwVG unter Umständen reichlich bemessen sein; diese dient in aussergewöhnlich umfangreichen oder besonders schwierigen Beschwerdesachen der Ergänzung der (vorhandenen) Begründung einer ordnungsgemäss eingereichten, d.h. den Anforderungen von Art. 52 VwVG genügenden Beschwerde; sie kann auf keinen Fall gewährt werden, wenn eine Begründung - wie dies hier der Fall war - völlig fehlt.

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