Tribunal fédéral · Droit pénal

ATF 106 IV 142Constatation du passage nonobstant un feu rouge ou d'un excès de vitesse au moyen d'un appareil photographique

Publié au recueil 1980 Rédigé en allemand

Regeste

Art. 90 LCR, art. 1 CP. Constatation du passage nonobstant un feu rouge ou d'un excès de vitesse au moyen d'un appareil photographique. La détermination de la personne du conducteur relève de l'établissement des faits; elle ne peut donc être critiquée devant le Tribunal fédéral par la voie du pourvoi en nullité.

Cet arrêt a été rédigé en allemand. Le Tribunal fédéral rend ses arrêts dans la langue de la procédure et n’en publie pas de traduction. Le regeste ci-dessus est la version française officielle ; le texte intégral n’existe qu’en allemand.

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Urteilskopf

106 IV 142


44. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 19. August 1980 i.S. Z. gegen Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Graubünden (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 90 SVG, Art. 1 StGB.
Erfassung von Rotlichtmissachtungen oder Geschwindigkeitsüberschreitungen durch automatische Kamera. Feststellungen darüber, wer das Fahrzeug geführt hat, sind tatsächlicher Natur und können daher mit Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht nicht angefochten werden.

Erwägungen ab Seite 142

BGE 106 IV 142 S. 142
Aus den Erwägungen:

2. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ihr Personenwagen am 29. Februar 1980 bei San Vittore auf der N 13 mit 123 km/h (nach Abzug der Toleranz) eine automatische Radarkontrolle durchfuhr. Gegen die ihr deswegen auferlegte Busse von Fr. 190.-- wendet sie mit der Nichtigkeitsbeschwerde wie schon vor der Vorinstanz ein, nicht sie sei damals am Steuer gewesen, sondern eine mit ihr verwandte Person, die sie nicht bekanntgebe. Sie beruft sich auf BGE 102 IV 256 und behauptet, die Vorinstanz wolle die Durchsetzung der dort vertretenen Rechtsauffassung vereiteln.

3. Da das geltende SVG noch keine direkte strafrechtliche Verantwortlichkeit des Halters für Park- und Geschwindigkeitsverstösse von Lenkern kennt, denen er sein Fahrzeug überlassen hat, setzt eine Bestrafung des Halters voraus, dass er selbst das Motorfahrzeug geführt hat. Bei der Abklärung des Sachverhalts sind die allgemein gültigen Grundsätze anzuwenden. Vor allem kann nicht lediglich aufgrund einer nicht näher begründeten Vermutung die Täterschaft des Halters angenommen und diesem der Entlastungsbeweis zugeschoben werden. Auch gelten die Regeln über das Zeugnisverweigerungsrecht.
Daraus folgt aber nicht, wie die Beschwerdeführerin und andere Motorfahrzeugführer offenbar annehmen, dass sie sich mit einer blossen Bestreitung ihrer Täterschaft und der nicht spezifizierten Berufung auf ein angeblich bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht einer Bestrafung endgültig entziehen können. Es steht dem Sachrichter vielmehr frei, alle Umstände in freier Beweiswürdigung zu prüfen, wobei er allerdings nicht in Willkür verfallen darf. Gelangt er bei dieser Beweiswürdigung zum vertretbaren Ergebnis, dass der Halter entgegen seiner Bestreitung doch zugleich der fehlbare Fahrzeugführer war, so ist die Verurteilung begründet. Sie kann nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof angefochten werden, sondern höchstens wegen Verletzung von Art. 4 BV mit staatsrechtlicher Beschwerde (Art. 269 Abs. 2 BStP).

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