Tribunal fédéral · Poursuite et faillite

ATF 94 III 101Lorsqu'un immeuble est vendu aux enchères publiques dans une faillite, le failli ne peut pas exiger, à la différence des créanciers gagistes, qu'on lui communique un exemplaire de la publication des enchères (art. 257 al. 3 LP, 71 OOF, 129 ORI)

Publié au recueil 1968 Rédigé en allemand

Regeste

Lorsqu'un immeuble est vendu aux enchères publiques dans une faillite, le failli ne peut pas exiger, à la différence des créanciers gagistes, qu'on lui communique un exemplaire de la publication des enchères (art. 257 al. 3 LP, 71 OOF, 129 ORI).

Cet arrêt a été rédigé en allemand. Le Tribunal fédéral rend ses arrêts dans la langue de la procédure et n’en publie pas de traduction. Le regeste ci-dessus est la version française officielle ; le texte intégral n’existe qu’en allemand.

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Urteilskopf

94 III 101


17. Auszug aus dem Entscheid vom 23. Dezember 1968 i.S. Messen.

Regeste

Bei öffentlicher Versteigerung einer Liegenschaft im Konkurs hat der Gemeinschuldner im Unterschied zu den Pfandgläubigern nicht Anspruch auf Zustellung eines Exemplars der Steigerungspublikation (Art. 257 Abs. 3 SchKG, 71 KV, 129 VZG).

Sachverhalt ab Seite 101

BGE 94 III 101 S. 101
Im Konkurs einer Aktiengesellschaft wurde die Versteigerung einer ihr gehörenden Liegenschaft öffentlich angekündigt. Mit einer vier Wochen nach dem Erscheinen dieser Bekanntmachung eingereichten Beschwerde beanstandete der Verwaltungsratspräsident der Gemeinschuldnerin u.a. die Schätzung der Liegenschaft. Das Bundesgericht erklärt die Beschwerde in diesem Punkte mit der kantonalen Aufsichtsbehörde als verspätet, ohne darauf Rücksicht zu nehmen, ob der Beschwerdeführer ein Exemplar der Steigerungspublikation (mit Angabe der Schätzungssumme) erhalten habe oder nicht.
BGE 94 III 101 S. 102

Erwägungen

Aus den Erwägungen:
Ob der Rekurrent ein Exemplar der Steigerungspublikation erhalten habe, was aus den Akten nicht ersichtlich ist, kann dahingestellt bleiben. In BGE 88 III 82 b, wo es sich um einen Freihandverkauf handelte, wurde freilich bloss erklärt, aus der Tatsache, dass die Art. 257 Abs. 3 SchKG, 71 KV und 129 VZG nur von Spezialanzeigen an die Pfandgläubiger sprechen, sei "möglicherweise" zu schliessen, Art. 125 Abs. 3 und Art. 139 SchKG sowie Art. 30 Abs. 2 VZG, wonach die Steigerung dem Pfändungsschuldner besonders anzuzeigen ist, seien bei der Verwertung durch öffentliche Versteigerung im Konkurs nicht entsprechend anwendbar, sondern der Gemeinschuldner müsse sich die Annahme gefallen lassen, er habe von der Steigerung durch die öffentliche Bekanntmachung Kenntnis erhalten. In Wirklichkeit zwingen jedoch das Gesetz und die Verordnungen zu diesem Schluss. Art. 257 Abs. 3 SchKG schreibt nur vor, den Grundpfandgläubigern seien Exemplare der Bekanntmachung mit Angabe der Schätzungssumme zuzustellen. Art. 71 KV erwähnt ausser den Grundpfandgläubigern nur die Gläubiger, denen Pfandtitel verpfändet sind. Art. 129 VZG spricht dementsprechend nur von Spezialanzeigen an die Pfandgläubiger. In Übereinstimmung damit ist das obligatorische Konkursformular Nr. 8 a ("Anzeige über die einzige konkursrechtliche Liegenschaftssteigerung") eindeutig auf die Pfandgläubiger zugeschnitten. Dem Rekurrenten brauchte also ein Exemplar der Steigerungspublikation nicht zugestellt zu werden. Das Gesetz mutet dem Gemeinschuldner zu, die seinen Konkurs betreffenden Bekanntmachungen zu verfolgen. FRITZSCHE (Schuldbetreibung und Konkurs, Band II, 1968, S. 165) empfiehlt den Konkursverwaltungen die Zustellung einer Spezialanzeige an den Gemeinschuldner im Hinblick auf BGE 88 III 82 lediglich als Vorsichtsmassnahme.

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